Gesellschafter-Geschäftsführer
Pensionszusage - Geschäftsführer
Die Pensionszusage wird oft für Gesellschafter Geschüftsführer geschlossen. Dies hatte in der Vergangenheit hauptsächlich steuerliche Hintergründe. Gegenwärtig tritt der Versorgungsgedanke verstärkt in den Vordergrund.
Für Gesellschafter Geschäftsführer gelten bei einer Pensionszusage bestimmte Regelungen, damit diese durch die Finanzverwaltung anerkannt wird.
Anforderungen an Pensionzusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern
75%-Grenze, Angemessenheit
Ein Aspekt, den die Finanzverwaltung bei einer Versorgungszusage überprüft, ist die Angemessenheit der Versorgungshöhe. Sofern die Versorgungsleistungen 75% der letzten Aktivbezüge übersteigen, sind diese in der Regel als überhöht anzusehen.
Hierbei werden die zu erwartenden Rentenansprüche aus der gesetzlichen Versorgung und Ansprüche aus sonstiger betrieblicher Altersversorgung mit eingerechnet.
Erdienbarkeit
Hinter dem Begriff der Erdienbarkeit verbirgt sich die Auffassung der Finanzverwaltung, dass einem Fremdgeschäftsführer keine Zusage auf Versorgungsleistungen erteilt wird, wenn dessen Restdienstzeit nicht mehr ausreichend ist, um sich die Ansprüche zu erdienen.
Es wird generell nicht mehr von einer Erdienbarkeit der Ansprüche ausgegangen, wenn die Zusage erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Dies geht aus dem BFH-Urteil vom 21.12.1994 hervor. Zusätzlich zu diesem höchstmöglichen Zusagealter gilt für die Erdienbarkeit ein Zeitraum von zehn Jahren ab Erteilung der Pensionszusage.
Probezeit
Da im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden kann, dass einem Fremdgeschäftsführer sofort bei Diensteintritt eine Versorgungsleistung zugesagt wird, wird dies auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht anerkannt. Hier muss zunächst
eine Probezeit erfüllt sein, innerhalb derer der Geschäftsführer sich bewähren kann. Diese Probezeit sollte zwischen zwei und drei Jahren betragen.
Fremdvergleich und Üblichkeit
Zusätzlich zu den bisher genannten Kriterien prüft die Finanzverwaltung bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, ob die Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Veranlassung heraus zugesagt wurden. Um dies zu untersuchen wird ein Fremdvergleich durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob nicht beteiligten Geschäftsführern des gleichen Unternehmens oder einer hinreichend großen Menge von Fremdgeschäftsführern vergleichbarer anderer Unternehmen eine ähnliche Versorgungszusage unter gleichen Voraussetzungen erteilt worden wäre.
Pensionierungsalter
Es sind bei Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2008 aus steuerlicher Sichtweise folgende Mindestwerte für das Pensionierungsalter anzussetzen:
• 65 Jahre, für Jahrgänge bis 1952
• 66 Jahre, für Jahrgänge ab 1953 bis 1961
• 67 Jahre, für Jahrgänge ab 1962